Regelwerke
Damit Du und auch die anderen Mitglieder sich bei uns wohlfühlen und Ihr auch wißt "woran Ihr seid", sind an dieser Stelle die Regeln des Vereins so übersichtlich, wie nur möglich, dargestellt. Wenn Du Fragen dazu hast, zögere nicht entweder die Geschäftsstelle oder einen der Vorstände zu kontaktieren.
Vereinssatzung
§ 1 Vereinsname, Sitz und Vereinsregister
(1) Der Verein trägt den Namen: Yachtclub unter Teck
(2) Sitz des Vereins ist in Kirchheim unter Teck.
(3) Der Verein beantragt die Eintragung ins Vereinsregister und führt nach der Eintragung zusätzlich die Bezeichnung "e.V.".
(4) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in einem übergeordneten Verband an.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr dauert von der Gründung bis zum 31. Dezember des Gründungsjahres.
§ 3 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Segel- und Motorbootsports, insbesondere durch die Pflege des Segelns und Motorbootfahrens als Breiten- und Leistungssport, des Jugendsegelns, die Veranstaltung von und Teilnahme an Regatten, die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen sowie die Anschaffung und Unterhaltung von Schiffen zur Ausübung des Segel- und Motorbootsports, die Ausbildung von Mitgliedern und die Förderung der Allgemeinheit sowie die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere die Reinhaltung von Gewässern.
(2) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Der Vorstand unterrichtet das neue Mitglied schriftlich unter Aushändigung der Satzung, der Geschäftsordnung und etwaiger anderer Ordnungen von der Aufnahme.
(3) Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Geschäftsordnung sowie andere von der Mitgliederversammlung verabschiedete Ordnungen oder Beschlüsse zu beachten.
§ 5 Jugend
(1) Die Jugend des Vereins ist in der Jugendabteilung zusammengeschlossen.
(2) Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.
(5) Die Jugendabteilung wählt den Jugendobmann.
(6) Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (§ 7)
- der Vorstand (§ 8)
- der Technische Ausschuss (§ 9)
- die Kassenprüfer (§ 10)
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres, statt. Die Sitzung ist in der Regel öffentlich. Interessierte Personen können an den Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen. Sie können als fachkundige Personen Aussagen zu einzelnen Fragen machen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist per E-mail oder für Personen, die keine E-mail-Adresse haben, schriftlich mit einer Frist von mindestens 1 Woche durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes, des technischen Ausschusses und Bestätigung des von der Jugendabteilung gewählten Jugendobmannes
- Wahl der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Entgegen- und Abnahme der Jahresrechnung
- Beitragsfestsetzung
- Satzungsänderungen
- Verabschiedung und Änderung einer Geschäftsordnung und anderer Ordnungen. Hiervon ausgenommen ist die Änderung der Nutzungsgebühren. Über die Nutzungsgebühren entscheidet der Vorstand
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(8) Stimmberechtigt sind mit Ausnahme der Jugendlichen alle Mitglieder.
(9) Bei Abstimmungen sowie bei Wahlen und Entlastungen des Vorstandes und des Ausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern es die Satzung nicht anders vorschreibt.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Jugendobmann/Jugendobfrau
d) dem/der Kassierer/in
e) dem/der Schriftführer/in
f) dem/der Takelmeister/in
(2) Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt, soweit nachfolgend keine andere Regelung erfolgt.
Es werden 2 Wahlgruppen gebildet. Die Wahlgruppe 1 besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Takelmeister/in und der/dem Kassierer/in. Die Wahlgruppe 2 besteht aus der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in. Bei der ersten Wahl (2003) nach Verabschiedung dieser Satzung wird die Wahlgruppe 2 bis zur Mitgliederversammlung 2005 gewählt, die Wahlgruppe 1 bis zur Mitgliederversammlung 2006. Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch die Wahl eines anderen Mitgliedes, durch die Beendigung der Mitgliedschaft oder durch das jederzeit zulässige Ausscheiden aus dem Vorstand.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, und zwar jeder einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
(4) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Aufnahme von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Nutzungsgebühren
- Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen
- Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Übertragung von Aufgaben auf Mitglieder, vorbehaltlich deren Zustimmung, z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungsorganisation, Vergabe und Verwaltung der Schiffsnutzung, Organisation der Ausbildung u.a.,
§ 9 Technischer Ausschuss
(1) Der technische Ausschuss besteht aus der/dem Takelmeister/in und bis zu 4 Beisitzern. Bei der Besetzung des technischen Ausschusses sind die dem Verein angehörenden Gruppierungen zu berücksichtigen. Die/der Takelmeister/in steht dem technischen Ausschuss vor und leitet diesen.
(2) Der technische Ausschuss wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt, soweit nachfolgend keine andere Regelung erfolgt. Es werden 2 Wahlgruppen gebildet. Die Wahlgruppe 1 besteht aus den Beisitzern Ziff. 2 und 4. Die Wahlgruppe 2 besteht aus den Beisitzern Ziff. 1 und 3. Bei der ersten Wahl (2003) nach Verabschiedung dieser Satzung wird die Wahlgruppe 2 bis zur Mitgliederversammlung 2005 gewählt, die Wahlgruppe 1 bis zur Mitgliederversammlung 2006. Wiederwahlen sind zulässig.
(3) Der technische Ausschuss überwacht den Zustand der Schiffe und der Ausrüstung. Er stellt fest, ob und welche Arbeiten durchgeführt werden müssen, organisiert und überwacht die Ausführung der Arbeiten. Der Vorstand kann den Takelmeister oder Mitglieder des Ausschusses ermächtigen, Arbeiten an den Schiffen bei Fachunternehmen in Auftrag zu geben.
§ 10 Kassenverwaltung und Kassenprüfer
(1) Die finanziellen Angelegenheiten des Vereins werden von der/dem Kassierer/in nach den Regeln einer einfachen, geordneten Kassen- und Buchführung erledigt.
(2) Die Kassenführung wird regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr, von zwei Mitgliedern überprüft ("Kassenprüfer"). Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung des abgelaufenen Geschäftsjahres.
(3) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
§ 11 Schriftführung
(1) Über die Beratungen und Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer Protokolle zu führen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 12 Beiträge und Zuwendungen
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Beitrag ist jeweils am 01. Februar des Geschäftsjahres fällig.
(3) Der Verein ist berechtigt, jederzeit Geld- oder Sachzuwendungen, soweit sie dem Vereinszweck dienlich sind, entgegenzunehmen. Über die Zuwendungen stellt der Verein auf Wunsch des oder der Zuwendenden eine Zuwendungsbescheinigung aus.
§ 13 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss, bei Vereinen mit der Löschung aus dem Vereinsregister.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Er kann erfolgen wegen groben Verstoßes gegen die Interessen oder den Zweck oder das Ansehen des Vereins; als solcher gilt zum Beispiel ein grober Verstoß gegen die Satzung oder Geschäftsordnung oder sonstige Ordnungen und Beschlüsse des Vereins, ebenso Äußerungen und Verhalten, die den Verein in Misskredit bringen.
Beitragsrückstandes von mehr als einem Jahresbeitrag.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
§ 14 Satzungsänderungen
Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, die Änderung des Vereinszwecks nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, beschlossen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins und Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu, die es nach Deckung aller Verbindlichkeiten ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Verein hat das Recht, bei seiner Auflösung diesen Zweck selbst zu bestimmen. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.
(3) Bei der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Abwicklung bestimmungs- und satzungsgemäß vorzunehmen haben.
§ 16 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 25. November 2003 angenommen und wird fortlaufend überprüft und überarbeitet:
10.02.2006 - §7 (4) Satz 1 neu
25.02.2011 - §3 (1) erweitert, §15 Abs. 2 Satz 1 geändert
22.02.2013 - §4 (3) und §8 (4) erweitert bezüglich Ehrenmitglieder, §4 (1) und §7 (8) erweitert bezüglich Entfall Mitgliedschaft eines Vereins
18.02.2023 - §1 (4) Streichung namentlicher Nennung von übergeordneten Verbänden, §11 (2) Anpassung der Tätigkeit Schriftführung
Beitragssatzung
1. Jahresgrundbeitrag
- Einzelmitglieder
- €125,00
- Familien u.a. (Partner/-innen, auch nichteheliche, Alleinerziehende, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben sowie deren Kinder und Jugendliche ohne Einkommen bis 21 Jahre)
- €150,00
- Schüler, Studenten und Auszubildende (außerhalb Familienmitgliedschaften)
- €30,00
- Passive Mitglieder
- €30,00
- Bearbeitungsgebühr bei Rückbelastung, Barzahlung oder Überweisung
- €10,00
Ehrenmitglieder zahlen ab dem auf die Verleihung folgenden Jahr keinen Beitrag.
Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01. Februar des jeweiligen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Bei einem Eintritt während des Geschäftsjahres wird mit dem Eintritt vor dem 1. Oktober der volle Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr zur Zahlung fällig. Bei Eintrittsdatum ab dem 1. Oktober bleibt das Eintrittsjahr beitragsfrei.
2. Beitrag durch Dienststunden
Jedes volljährige aktive Mitglied einer Einzel- oder Familienmitgliedschaft (nachfolgend nur Mitglied) hat zusätzlich zu dem Beitrag vier unentgeltliche Dienststunden je Geschäftsjahr zu erbringen. Ehrenmitglieder sind hiervon ebenfalls befreit. Neuzugänge mit Eintrittsdatum ab 1. Oktober sind für das Eintrittsjahr auch vom Arbeitsdienst befreit.
Bei oder Mitgliedschaft von Familien sind die vier Dienststunden nur einmal zu erbringen. Mitglieder des Vorstandes und solche, die andere in der Satzung vorgesehene Ämter ausüben, sind aufgrund der mit der Ausübung des Amtes verbundenen Tätigkeiten von der Ableistung der Dienststunden befreit.
Für jede nicht geleistete Dienststunde erhöht sich der Mitgliedsbeitrag des abgelaufenen Geschäftsjahres ab 2021 um 25,00 €. Die Zahlung ist mit dem Mitgliedsbeitrag des Folgejahres am 01.02. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Jedes Mitglied kann seine geleisteten Dienststunden des jeweiligen Geschäftsjahres bis zum 31.12. auf der Homepage des Yachtclubs Mitgliederbereich / Mein Arbeitsdienst) selbst eintragen. Dabei sind Angaben über Art, Datum und Dauer der geleisteten Dienste anzugeben. Verspätet gemeldete und durch weitere Beitragszahlung abgegoltene Dienststunden eines Jahres verfallen nicht. Sie werden auf die zu erbringenden Dienststunden des direkten Folgejahres angerechnet.
3. Automatischer Wechsel der Mitgliedsart und fortgeltung der SEPA-Lastschrift
Die Art der Mitgliedschaft eines in der Beitragsart Familie u.a. beitragsfreien Kindes oder eines Jugendlichen geht automatisch mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied das 21. Lebensjahrs vollendet, ab dem darauf folgenden Kalenderjahr in die Mitgliedschaft eines passiven Mitglieds über, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung oder Mitteilung des Mitglieds bedarf.
Schüler und Studenten ohne eigenes Einkommen sowie Auszubildende können in die Mitgliedschaft Schüler, Studenten und Auszubildende durch unaufgeforderte und jährliche Vorlage einer Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung wechseln. Wird eine solche Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung von dem Mitglied nicht bis spätestens zum 05.01. des jeweiligen Kalenderjahres unaufgefordert dem Vorstand vorgelegt, so geht die Mitgliedschaft für das jeweilige Kalenderjahr automatisch in die Mitgliedschaft eines passiven Mitglieds mit dem Beitrag eines passiven Mitglieds über.
Die bis zum Wechsel der Art der Mitgliedschaft für die bisherige Mitgliedschaft erteilte SEPA-Lastschrift des Mitglieds oder eines anderen Mitglieds bleibt solange bestehen, bis das die Art der Mitgliedschaft wechselnde Mitglied dem Yachtclub eine eigene SEPA-Lastschrift erteilt hat.
4. Antidiskriminierungsklausel
Die Verwendung der männlichen oder neutralen Geschlechtsbezeichnung gilt für Mitglieder jeglichen Geschlechts und dient lediglich der Vereinfachung und Übersichtlichkeit des Textes und Inhalts. Dies stellt keine Diskriminierung eines Geschlechts dar.
5. Aufnahmegebühr
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
6. Satzungsänderungen
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 25.11.2003 beschlossen und wird fortlaufend überprüft und ggf. überarbeitet:
09.02.2007 - Beiträge ab 01.01.2008
22.02.2013 - Einführung Ehrenamt, Beiträge, Wegfall Beitragsart Verein und Höhe Abgeltung Arbeitsstunden
14.02.2020 - Erhöhung der Beiträge ab 01.04.2020, automatischer Mitgliedschaftswechsel nach Vollendung des 21. Lebensjahres, Ende Ausbildung, Schule, Studium, Aufnahme Antidiskriminierungsregelung, SEPA-Lastschrift
18.02.2023 - Einführung Stichtag 1. Oktober für Neumitglieder
Nutzungsordnung
Der Verein stellt seinen Mitgliedern Schiffe zur Ausübung des Segels- und Wassersports zur Verfügung. Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Mitglieder des Vereins. Mit dem Beitritt zum Verein anerkennen die Mitglieder die Nutzungsordnung in ihrer jeweiligen Form.
I. Voraussetzungen für die Nutzung
- Schiffe können mit Ausnahme der passiven Mitglieder von allen Mitgliedern gebucht werden. Die Nutzungsbuchung durch Jugendliche bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift des oder der Erziehungsberechtigten.
- Das Mitglied muss im Besitz der für den Betrieb des jeweiligen Schiffes erforderlichen Befähigungsnachweise und amtlichen Scheine sein.
- Das Mitglied muss zum Zeitpunkt der Nutzungsbuchung und vor Antritt der Nutzung alle laufenden und rückständigen Mitgliedsbeiträge einschließlich der Abgeltung von nicht geleisteten Arbeitsstunden des Vorjahres sowie Nutzungsgebühren oder sonstigen Forderungen an den Verein gezahlt haben. Der Nachweis obliegt dem jeweiligen Mitglied. Im Falle einer Nichteinlösung oder Rückbelastung des Einzugs der Nutzungsgebühren muss die Zahlung der Buchung zuzüglich etwaiger Nichteinlösungs- oder Rückbelastungsgebühren dem Konto des Vereins gutgeschrieben sein. Ist dies nicht der Fall, kann der Verein die Nutzung des Schiffes bis zur vollständigen Zahlung zurückbehalten.
- Ein Mitglied kann ein Schiff nur dann buchen, wenn es zuvor nachweislich an einer praktischen Einweisung auf dem jeweiligen Schiff teilgenommen hat und dies vom Verein bestätigt bekommen hat. Der Verein bietet jeweils zu Beginn einer Saison an mindestens zwei Wochenenden die praktische Einweisung für alle Vereinsschiffe an.
- Das Mitglied kann Schiffe nur für die Eigennutzung chartern. Eine Weitergabe des Schiffes oder Weitergabe an Nichtmitglieder ist ausgeschlossen.
- Das Mitglied hat dem Verein eine Abbuchungsermächtigung auf seine Bankverbindung, von der die Nutzungsgebühren abgebucht werden, erteilt und bis zur Nutzung nicht widerrufen.
II. Nutzungsgebühren, Selbstbeteiligung, Kaution und Abbuchungen
- Die Nutzungsgebühren des jeweiligen Schiffes richten sich nach einem individuellen Punktesystem. Für jedes Schiff wird für verschiedene Saisonarten und Wochentage eine konkrete Anzahl von Punkten festgelegt. Der Wert eines Punktes wird einheitlich festgelegt. Die erstmalige Festlegung der Anzahl der Punkte und des Punktwerts obliegt der Mitgliederversammlung. Änderungen werden von dem Vorstand mehrheitlich beschlossen.
- Bestandteil dieser Nutzungsordnung und des Nutzungsvertrages zwischen dem Verein und dem Mitglied ist die jeweils geltende Nutzungsgebührenordnung. Soweit hierin die Nutzungsgebühren nicht ausdrücklich als Bruttobeträge gekennzeichnet sind, hat das Mitglied zusätzlich die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen. Die Nutzungsgebührenordnung wird auf der Homepage des Vereins veröffentlicht oder kann bei dem für die Schiffsbuchung zuständigen Mitglied angefordert werden.
- Die Nutzungsgebühren werden für längerfristig erfolgte Buchungen zum 20. Kalendertag eines Monats im Voraus für die im darauffolgenden Kalendermonat beginnenden Nutzung vom Konto des Mitglieds abgebucht. Bei kurzfristigen Buchungen erfolgt die Abbuchung am darauffolgenden 20. Kalendertag eines Monats.
- Die Kaution für die Schiffe entspricht der jeweiligen Selbstbeteiligung des Vereins aus dem Versicherungsvertrag. Eine Kaution ist nicht durch Überweisung oder Barzahlung zu entrichten. Diese kann im Schadensfalle von dem Verein mit der erteilten Abbuchungsermächtigung vom Konto des Mitglieds abgebucht werden.
- Es ist eine Selbstbeteiligung sowohl bei der Haftpflichtversicherung als auch der etwaigen Kaskoversicherung vereinbart. Diese beträgt derzeit jeweils 500,00 €. Der Vorstand ist ermächtigt mit der Versicherungsgesellschaft, bei der die Vereinsschiffe versichert sind, andere, insbesondere auch höhere Selbstbeteiligungen zu vereinbaren. Gegenstand der Nutzung ist die jeweils aktuelle in dem Versicherungsvertrag enthaltene Selbstbeteiligung. Zur Zahlung der jeweiligen Selbstbeteiligung ist das buchende Mitglied im Schadensfalle verpflichtet. Im Falle der Übernahme einer Nutzung durch ein anderes zur Nutzung berechtigtes Mitglied geht die Verpflichtung auf das die Nutzung übernehmende Mitglied über.
III. Nutzungsbuchungen
- Der Vorstand bestimmt ein Mitglied, das für die Verwaltung der Nutzung und Nutzungstermine zuständig ist.
- Die Buchung des jeweiligen Schiffes erfolgt online durch Eintragung auf dem Buchungsportal auf der Homepage des YCuT. Das Mitglied erhält eine Buchungsbestätigung der jeweiligen Nutzungsbuchung auf die von ihm in den Stammdaten hinterlegte E-Mailadresse. Mit der Eintragung des Mitglieds im Nutzungsplan fällt die Nutzungsgebühr an, wird jedoch erst zu dem in vorstehender Ziff. II. 3 festgelegten Zeitpunkt vom Konto des buchenden Mitglieds abgebucht.
- Während der Schulferien in Baden-Württemberg können Schiffe früher als zwei Monate vor Nutzungsbeginn nur für eine ganze Kalenderwoche und auch längstens für eine Kalenderwoche gebucht werden. Mitglieder, die nicht aus beruflichen Gründen oder wegen schulpflichtiger Kinder auf eine Buchung in den Schulferien angewiesen sind, sollen den auf die Schulferien angewiesenen Mitgliedern in den Schulferien Vorrang einräumen.
- Zur Information über freie Nutzungszeiten und zur Entlastung des für die Buchung zuständigen Mitglieds wird der Online-Nutzungsplan den Mitgliedern auf der Homepage des Vereins www.ycut.de zugängig gemacht.
-
Am Folgetag nach der Mitgliederversammlung wird der Buchungsplan ab 10 Uhr auf der Homepage freigeschaltet. Jedes Mitglied kann zunächst nur eine Schiffsbuchung bis zu einer maximalen Dauer von 7 Tagen vornehmen. Weitere Buchungen sind erst nach Ablauf von 14 Tagen ab der Mitgliederversammlung möglich.
Ab der Freischaltung des Nutzungsplans auf der Homepage erfolgt die Vergabe der Nutzungszeiten entsprechend des Eingangs der Onlinebuchungen. Alle Eintragungen sind verbindlich. - Nach Zustandekommen des Nutzungsvertrages ist dieser für den Verein und das Mitglied bindend. Ein Rücktritt vom Vertrag ist dem Mitglied nur möglich, wenn es für den Zeitraum ein anderes Mitglied benennt, das den Nutzungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten übernimmt. Übernimmt kein anderes Mitglied den Nutzungsvertrag oder übernimmt ein anderes Mitglied diesen nur zum Teil, bleibt die Pflicht des ursprünglichen Vertragspartners zur Zahlung der Nutzungsgebühren fortbestehen, soweit diese nicht von dem anderen Mitglied gezahlt werden.
- Kann das Schiff wegen eines Schadens, den ein Mitglied verschuldet hat, nicht durch die nachfolgenden Mitglieder genutzt werden, so hat das den Schaden verursachende Mitglied dem Verein die entgehenden Nutzungseinnahmen zu ersetzen, jedoch der Höhe nach begrenzt auf den Nutzungsausfall der jeweiligen Folgewoche. Es ist jedem Mitglied freigestellt, selbst eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
IV. Nutzungsbedingungen
- Das Schiff wird dem Mitglied gereinigt, segelklar und vollgetankt übergeben. Besitzt das jeweilige Schiff einen Abwasser- und/oder Fäkalientank, so ist dieser, bzw. sind diese bei Übergabe leer. Weitere Pflichten, die durch die Jahreszeit, insbesondere Frostgefahr entstehen, werden in einem auf dem Schiff hinterlegten Handbuch geregelt. In demselben Zustand und termingerecht ist das Schiff wieder zurückzugeben. Das Mitglied hat das gebuchte Schiff mit größter Sorgfalt zu nutzen und jegliche Schäden an dem Schiff, den Hafeneinrichtungen und anderen Schiffen oder Personen zu vermeiden. Das Gleiche gilt für jegliche Verunreinigung des Wassers. Das nutzende Mitglied haftet auch für seine Gäste.
- Das Mitglied hat die jeweilige Hafenordnung sowie die auf dem jeweiligen Gewässer einschlägigen Vorschriften uneingeschränkt zu beachten. Den Weisungen der jeweiligen Hafenmeister und Behörden ist Folge zu leisten. Wird das Schiff nicht an seinem eigentlichen Liegeplatz festgemacht, hat sich das Mitglied bei dem jeweiligen Hafenmeister anzumelden und die Gastliegegebühren zu entrichten.
- Das Schiff darf nur mit Bootschuhen oder Schuhen mit hellen, nicht-färbenden Kunststoff- oder Gummisohlen betreten werden. Auf dem Schiff, insbesondere unter Deck, besteht absolutes Rauchverbot. Die Mitnahme von Haustieren auf dem Schiff ist verboten.
- Der Ölstand des Motors ist täglich vor Inbetriebnahme zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder Überhitzung durch mangelnde Kühlwasserzufuhr entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des buchenden Mitglieds. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln nicht benutzt werden, da der Motor dann eventuell kein Wasser und Öl bekommt.
- Das nutzende Mitglied hat Schlafsäcke, Kopfkissen, Handtücher, Bettwäsche und alle persönlichen Gegenstände mitzubringen.
- Bei Schäden am Schiff, Kollisionen oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen ist der Takelmeister oder eine für das Schiff generell zuständige Person telefonisch zu informieren. Die jeweiligen Telefonnummern werden mit den Schiffsdokumenten auf dem jeweiligen Schiff hinterlegt.
- Das Mitglied haftet dem Verein für alle Schäden am Schiff, die von ihm oder seinen Gästen verursacht wurden.
- Jedes Mitglied hat für jeden Nutzungstag das sich auf dem Schiff befindende Logbuch zu führen und alle etwaigen im Zusammenhang mit dem Schiff und der Ausrüstung stehenden Vorkommnisse einzutragen.
V. Übergabe und Rückgabe der Schiffe
- Die Rückgabe der Schiffe erfolgt über Graf Yachtservice, Kressbronn
- Nutzungsbeginn ist generell um 19.00 h des Vorabends des ersten Tages, Nutzungsende um 17.30 h des letzten Tages für den das Mitglied das jeweilige Schiff gebucht hat, sofern nicht zwischen den aufeinander folgenden Mitgliedern zuvor etwas anderes vereinbart wurde.
- Das Mitglied, welches das Schiff gebucht hat,setzt sich wegen des genauen Rückgabetermins mit Graf Yachtservice mindestens 60 Minuten vor dem Nutzungsende telefonisch in Verbindung und teilt mit, ob Mängel am Schiff aufgetreten sind und ob die Endreinigung des Schiffes vom Mitglied durchgeführt wird oder für ein vom jeweiligen Mitglied zu zahlendes Entgelt bei Graf Yachtservice in Auftrag gegeben wird.
- Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar müssen vom nutzenden Mitglied bei Übernahme des Schiffes anhand der für das jeweilige Schiff verbindlichen Checkliste geprüft werden. Abweichungen oder Schäden müssen unverzüglich auf der Checkliste vermerkt und dem Takelmeister, ersatzweise dem für die Schiffsbuchungen zuständige Person gemeldet werden.
- Sofern die Übergabe nicht durch eine unabhängige Person oder vom einen zum anderen buchenden Mitglied erfolgt, darf das Mitglied beim Feststellen von Schäden oder Abweichungen vom vorangehenden Rückgabeprotokoll den Hafen solange nicht verlassen, bis der Schaden durch eine unabhängige Person, deren Name und Anschrift auf dem Protokoll vermerkt ist, schriftlich bestätigt wurde und der Takelmeister oder die für die Buchungen zuständige Person telefonisch unterrichtet wurde.
- Nutzt das Mitglied das Schiff, ohne eine Abweichung oder einen Schaden bestätigen zu lassen oder den Takelmeister oder die für das Schiff zuständige Person zuvor zu unterrichten, übernimmt es die Haftung für die Abweichung oder den Schaden. Kann die Schadensverursachung oder die Abweichung nicht aufgeklärt oder einem früheren Nutzer zugeordnet werden, hat das Mitglied den Schaden zu übernehmen.
- Zur Minimierung der Risiken schließt der Verein, soweit der Versicherer dies akzeptiert, eine Vollkaskoversicherung ab. Die Haftung ist im Zweifel aber nicht auf die Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung beschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet die Versicherung nicht für den Schaden, sondern das Mitglied.
VI. Verstöße gegen die Nutzungsordnung
Bei Verstößen gegen die Nutzungsordnung haftet das Mitglied dem Verein für jeden Schaden, der dem Verein hieraus entsteht. Mehrfache Verstöße können den Ausschluss des Mitglieds von der Nutzung der Schiffe zur Folge haben.
Nimmt ein Mitglied für Lappalien den Yachtservice in Anspruch, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Yachtservices fallen, so stellt der Yachtservice dem Verein die Zeit in Rechnung. Der Betrag wird mit mindestens 25,00 € festgesetzt. Der Verein nimmt insoweit das Mitglied in Regress. Ein solcher Fall liegt u.a. vor, wenn das Mitglied vergisst, den Hauptschalter einzuschalten, Sicherungen nicht betätigt, den Austausch von Leuchtmitteln oder die Auffüllung von Geschirr oder sonstigen nicht sicherheitsrelevanten Inventars fordert oder die Funktion einzelner Gegenstände, Geräte oder Vorrichtungen nicht in Betrieb setzt, die im jeweiligen Handbuch beschrieben sind sowie vergleichbare Sachverhalte.
Ist ein Mitglied mit Ersatzzahlungen im Rückstand, so ist es bis zum vollständigen Ausgleich der Forderung von der Möglichkeit, ein Schiff zu buchen, ausgeschlossen.
VII. Schlussbestimmungen
Die Nutzungsordnung kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgeändert werden, die Nutzungsgebühren können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder abgeändert werden.
Die Nutzungsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.11.2003 beschlossen und fortlaufend überarbeitet:
18.02.2005 - V.1. neu
10.02.2006 - III.5. neu
09.02.2007 - III.5. S. 6-8
25.02.2011 - III.1.,V.1 geändert, V.5. neu, V.6. neu ehemals V.5, VI Satz 2 geändert
14.02.2014 - III. geändert, II. Überschrift geändert, II.5. neu, III.2.,neu, III.5. Satz 2, 7, 8 und 9 neu
18.02.2023 - III.4. an Digitalisierung angepasst, III.5. Ersatz Losverfahren durch Onlineverfahren, IV Firmenname des neuen Dienstleisters eingesetzt und ehemaligen Anhang in Text eingearbeitet
Geschäftsordnung
1. Allgemeines
Die Geschäftsordnung regelt Zuständigkeiten und Abläufe für die sich aus der Satzung ergebenden Aufgabenbereiche. Hierbei ist größtmögliche Selbständigkeit und Eigenverantwortung der einzelnen Amtsträger anzustreben. Die Kompetenzen sind den jeweiligen Erfordernissen anzupassen. Amtsinhaber, die aus triftigen Gründen ihre Aufgaben vorübergehend nicht oder nur unzureichend wahrnehmen können, haben sich um einen Vertreter zu bemühen. Wünschenswert ist die Namhaftmachung von Stellvertretern in wichtigen Ämtern durch den Vorstand. Im Einzelnen bezieht sich die Geschäftsordnung auf die nachstehenden Arbeitsbereiche:
2. Vorstand, technischer Ausschuss und Aufgabengebiete
2.1 Vorsitz
Sie/Er ist verantwortlich für die Repräsentation des Vereins nach außen, überwacht die Durchführung des Vereinszwecks, leitet die Sitzungen und Versammlungen, beruft Sitzungen und Versammlungen ein. Sie/Er legt die jeweilige Tagesordnung fest.
Die/Der Vorsitzende ist berechtigt, einzelne Aufgaben an andere Mitglieder des Vorstandes oder des Vereins zu delegieren.
2.2 Stellvertretender Vorsitz
Die/Der Stellvertreter/in wird von der/dem Vorsitzenden über alle Maßnahmen und Vorhaben informiert. Ihr/Ihm können von der/dem Vorsitzenden von Fall zu Fall besondere Aufgaben übertragen werden. Vereinsintern wird geregelt, dass die/der Stellvertreter/in nur im Verhinderungsfall vertritt.
2.3 Schriftführung
Die/Der Schriftführer/in hat die Protokolle der Vorstandssitzungen sowie der Mitgliederversammlungen zu erstellen.
2.4 Kassenführung
Die/Der Kassenführer/in führt sämtliche Kassen, Konten, Bücher und Listen des Vereins. Sie/Er besorgt das Inkasso aller Forderungen des Vereins im Verhältnis zu den Mitgliedern oder Dritten. Sie/Er gibt gegenüber dem Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldungen auf der Grundlage einer Liste der Einnahmen und Ausgaben unter Ausweisung der jeweiligen im Buchungsbetrag enthaltenen Umsatzsteuer ab, sammelt alle Belege des Vereins und ordnet diese chronologisch dem jeweiligen Kontoauszug zu. Die Liste kann elektronisch geführt werden und bildet den Kontoverlauf des Geschäftskontos des Vereins ab. Die Buchhaltung, den Jahresabschluss sowie die Jahressteuererklärungen erstellt ein/e Steuerberater/in nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Mit Zustimmung des Vorstands kann sie/er auch bei anderen schwierigen steuerrechtlichen Fragen eine/n Steuerberater/in und bei rechtlichen Schwierigkeiten beim Inkasso eine/n Rechtsanwalt/in beiziehen.
Die/Der Kassenführer/in kann ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes im Einzelfall Zahlungen bis zu 5.000,00 € verfügen.
2.5 Takelmeister/in
Die /Der Takelmeister/in hat dafür zu sorgen, dass die vereinseigenen Sportgeräte und Schiffe in einem sicheren und nutzungsfähigen Zustand sind. Zu diesem Zweck kann sie/er aktive Mitglieder zu Arbeitseinsätzen heranziehen. Ist sie/er aufgrund der besonderen Schwierigkeit der durchzuführenden Arbeiten oder aus Zeitgründen hierzu nicht in der Lage und können die Arbeiten auch in der gebotenen Zeit nicht von anderen aktiven Mitgliedern erledigt werden, so kann sie/er nach Rücksprache mit dem/der Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreter/in die Arbeiten bei einem gewerblichen Unternehmen im Namen des Vereins in Auftrag geben. Sie/Er ist kraft Amtes Vorsitzende/r des technischen Ausschusses.
2.6. Jugendobmann/frau
Der/die Jugendobmann/frau soll neben den Zuständigkeiten aus der Satzung die Interessen der Jugendlichen und Schüler in das Vereinsleben und die Entscheidungen einbringen.
Sie/Er ist verantwortlich für die Repräsentation der Jugend nach außen, leitet die Sitzungen und Versammlungen in der Jugend, beruft Sitzungen der Jugend ein. Sie/Er legt die jeweilige Tagesordnung fest.
2.7. Technischer Ausschuss
Der technische Ausschuss hat die Aufgabe, den/die Takelmeister/in bei ihren/seinen Aufgaben zu unterstützen. Der technische Ausschuss prüft die Sportgeräte und Schiffe nach Saisonabschluss und erarbeitet Vorschläge in Zusammenarbeit mit dem Vorstand für notwendige Instandsetzungsarbeiten.
2.8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
Bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern soll der Vorstand folgende Kriterien berücksichtigen:
- Langjähriges, in der Regel mindestens 10 Jahre herausragendes Engagement für den YachtClub
- Besondere Förderung des YachtClubs und seiner Ziele
- Besondere Förderung von Mitgliedern des YachtClubs
- Besondere Steigerung des Ansehens des YachtClubs in der Öffentlichkeit oder bei anderen Vereinen oder Organisationen
- Es können auch andere, hier nicht genannte, Kriterien bei der Entscheidung berücksichtigt werden
- Es werden pro Jahr maximal 2 Personen zu Ehrenmitgliedern benannt
Der Vorstand kann bereits ernannte Ehrenmitglieder bei der Auswahl beratend hinzuziehen. Ehrenmitglieder haben bei der Entscheidung über die Ernennung neuer Ehrenmitglieder kein Stimmrecht.
3. Mitgliederversammlung
3.1 Stimmrechte
Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Dies gilt nicht für Jugendliche, da diese durch die/den Jugendobfrau/mann vertreten werden.
3.2
Die Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben sich in die für jede Mitgliederversammlung ausliegende Liste einzutragen. Die Eintragung in die Liste ist Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts und zur Feststellung der Mehrheitserfordernisse bei Abstimmungen.
3.3 Abstimmung
Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
Beantragt mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied des Vereins eine geheime schriftliche Abstimmung, so ist zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt eine geheime Abstimmung durchzuführen.
Enthaltungen werden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Das Erreichen oder Nichterreichen einer Mehrheit richtet sich ausschließlich nach dem Verhältnis der abgegebenen JA-Stimmen zu den abgegebenen NEIN-Stimmen sowie den durch die Satzung vorgeschriebenen Mehrheiten.
3.5
Jedes Mitglied des Vereins kann zu jedem Tagesordnungspunkt und Antrag einmal beantragen, dass die Behandlung und Entscheidung über den Tagesordnungspunkt oder Antrag auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt wird. Der Antrag ist mündlich zu begründen. Über den Antrag auf Vertagung ist vorab zu entscheiden, bevor über den Antrag in der Sache entschieden wird.
3.6
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
3.7
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nur höchstpersönlich erfolgen. Eine Übertragung auf Dritte ist unzulässig.
4. Protokolle
Protokolle von Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen, die Beschlüsse umfassen, die für die Mitglieder Veränderungen ergeben, sind allen Mitgliedern per E-mail, Fax oder schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied des technischen Ausschusses führt ein Kurzprotokoll mit den wesentlichen Ergebnissen. Dieses Protokoll ist dem Vorstand bekannt zu geben.
5. Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann den jeweiligen Erfordernissen entsprechend jederzeit neu gefasst, verbessert oder in einzelnen Punkten verändert werden. Hierfür genügt ein mehrheitlicher Beschluss der Mitgliederversammlung.
Diese Geschäftsordnung ist in der Mitgliederversammlung am 25.11.2003 beschlossen worden und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Sie wird fortlaufend überprüft und ggf. überarbeitet:
22.02.2013 – Absatz 2.4 Detaillierung Aufgaben Kassenführung, Absatz 2.8 „Ernennung von Ehrenmitgliedern“
18.02.2023 – Absatz 2.3 Detaillierung Aufgaben Schriftführung
Hafenordnung
Die Hafenordnung des Yachthafen ULTRAMARIN, die Meichle + Mohr Marina passt seine Hafenordnung immer wieder den Begebenheiten entsprechend an. Deshalb wird an dieser Stelle direkt mit der Ultramarin Website verlinkt.